Grundschulstandort festgeschrieben

Die Eltern von Schülern der Grundschule Ullersdorf mit dem Einzugsbereich von Großerkmannsdorf und Ullersdorf haben es immer begrüßt, wenn die kinderreichen Jahrgänge getrennt in Ullersdorf und Großerkmannsdorf beschult wurden und werden. Diese Möglichkeit wurde infolge des Stadtratsbeschluß vom 29.6.2011 für die Zeit nach 2015 verbaut, da das Verwaltungsgericht Dresden den alleinigen Grundschulstandort Ullersdorf dauerhaft festgeschrieben hat.

Auf Grund der am 17. Januar 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung im Streit der Ortschaft Ullersdorf gegen die Stadt Radeberg um den Erhalt der Grundschule in Ullersdorf hat das Verwaltungsgericht Dresden, wie es unser Streitvertreter Dr. Jürgen Rühmann mitteilte, folgendes Urteil gefällt:

„Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Beklagten vom 29.6.2011, den Grundschulstandort Ullersdorf ab dem Schuljahr 2013/14 in das Schulgebäude nach Großerkmannsdorf zu verlegen, die Rechte der Klägerin aus § 18 Abs. 1 der Vereinbarung vom 6.3.1998 über die Eingliederung der Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf in die Stadt Radeberg verletzt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin aus § 18 Abs. 1 der Vereinbarung vom 6.3.1998 über die Eingliederung der Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf in die Stadt Radeberg verpflichtet ist, rechtzeitig das Erforderliche zu tun, damit auch nach Auslaufen der derzeitigen Ausnahmegenehmigung der Sächsischen Bildungsagentur für eine Beschulung von Grundschülern in Großerkmannsdorf die Grundschule in Ullersdorf mit den Einzugsbereichen Ullersdorf und Großerkmannsdorf erhalten bleibt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

Eine Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat das Gericht nicht zugelassen, wogegen allerdings die Stadt Radeberg als Beklagte Beschwerde einlegen kann.
Die Entscheidung, vorausgesetzt sie wird endgültig („rechtskräftig“, wie der Jurist sagt) bedeutet zweierlei, wie Streitvertreter Dr. Rühmann erläuterte:

Zum einen ist damit der Verlegungsbeschluss des Radeberger Stadtrates vom Juni 2011 vom Tisch. Die Schule hat damit weiterhin ihren Sitz allein in Ullerdorf, und die von der Sächsischen Bildungsagentur noch bis Sommer 2015 gewährte Ausnahmeerlaubnis, einzelne Klassen (mit Großerkmannsdorfer Schülern) im Gebäude der geschlossenen Mittelschul-
Außenstelle in Großerkmannsdorf zu unterrichten, kann weiterhin voll ausgenutzt werden. Zum anderen steht damit fest, dass der Schulstandort auch über den Sommer 2015 hinaus unbefristet – und dann ohne Außenstelle – allein in Ullersdorf zu erhalten ist. Ab diesem Zeitpunkt werden in den Klassenstufen 1 bis 4 insgesamt nur noch fünf Klassen zu bilden sein, womit das Raumangebot in Ullersdorf wieder für alle Grundschüler aus Ullersdorf und Großerkmannsdorf ausreichen wird. Vor allem aber muss die Stadt, wie das Gericht ausdrücklich hervorgehoben hat, auch nach diesem Zeitpunkt – und damit natürlich erst recht auch schon zuvor – das Erforderliche tun, um die von den staatlichen Richtlinien gebotenen Verhältnisse für eine ordnungsmäße Beschulung in Ullersdorf sicherzustellen. Dazu wird auch und vor allem die dauerhafte Gewährleistung des Schulsports durch entsprechende Investitionen in den hierfür bislang genutzten Saal des Ullersdorfer Gasthofes gehören oder aber – was von der Ortschaft schon immer verlangt worden ist – ein entsprechender Ersatzbau in Ullersdorf, der den genannten Anforderungen noch besser genügen würde. Die bisherige Haltung der Stadt Radeberg, dies alles abzulehnen und statt dessen die Schule aus Kosten- und Zweckmäßigkeitsgründen nach Großerkmannsdorf zu verlagern, ist vom Gericht in eindeutiger Weise als Verstoß gegen den Eingemeindungsvertrag von 1998 gebrandmarkt worden.

Im Übrigen wird durch den gerichtlichen Ausspruch klar, dass diese Verpflichtungen der Stadt auch nach 2015 fortbestehen, und damit selbst dann, wenn ab dieser Zeit etwa – wie der Oberbürgermeister der Stadt gestern am Rande der Gerichtsverhandlung behauptete – für Ullersdorf kein Klagerecht mehr bestehen sollte. Denn die inhaltlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag bleiben hiervor unberührt. Sollte dies die Stadt Radeberg nicht einsehen und im Fall der Rechtskraft gegen das Urteil verstoßen, würde dies - auch nach 2015 - vom Landratsamt in Bautzen als der zuständigen Rechtaufsichtsbehörde zu unterbinden sein.

 

   
erstellt am 20.01.2013 TG